(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ging es um die rechtlichen Grenzen der Auflassungsvormerkung. Die Klägerin des betreffenden Verfahrens verfügte über einen Zahlungstitel gegen den Schuldner. Er hatte seine Liegenschaften (Eigentumswohnung und Gartenland) an seinen späteren Schwiegersohn verkauft, den Beklagten. Dieser beantragte noch am selben Tage die Eintragung der ihm in der Kaufurkunde bewilligten Auflassungsvormerkung.

Die Klägerin hatte fast zeitgleich die Kaufpreisforderung ihres Schuldners gepfändet. Zeitlich später wurde die Auflassung für beide verkauften Liegenschaften erklärt. Im gegenwärtigen Rechtsstreit verlangte die Klägerin vom Beklagten wegen einer vollstreckbaren Restforderung gegen den Schuldner die Duldung der Zwangsvollstreckung in die Liegenschaften, die der Beklagte vom Schuldner erworben hat.

Das Landgericht hatte der Klage unter dem Gesichtspunkt der Schenkungsanfechtung teilweise stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter.

Der BGH folgte in seinem Urteil dem „Rechtsgedanken, dass der Vornahme- und Wirkungszeitpunkt einer angefochtenen Rechtshandlung (§ 8 Abs. 1 AnfG; § 140 Abs. 1 InsO) sich danach bestimmt, wann der Anfechtungsgegner durch sie eine gesicherte Rechtsstellung erlangt hat, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beachtet werden müsste“ und entschied wie folgt: „Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.“

BGH, Az.: IX ZR 203/06