(IP) Hinsichtlich des Umfangs und der Durchsetzungsfähigkeit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung eines aktuell als „Schwarzbau“ gewerteten Bauwerks hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit Leitsatz entschieden.

„Zum intendierten Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Frage, ob sie mit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung in einer Fallkonstellation einschreitet, in der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage vorliegt, der Dritte aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat.“

Die Kläger wandten sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten. Sie waren Eigentümer mehrerer Grundstücke. Der Beigeladene war Eigentümer eines angrenzenden Flurstückes, das er durch Zwangsversteigerung erworben hatte. Durch die staatliche Bauaufsicht der DDR war dem Kläger Jahre zuvor ein Prüfbescheid für ein als „Gartenwohnlaube mit Geräteraum“ bezeichnetes Vorhaben erteilt worden. Auch wurde ihm nach seinen Angaben darauf die bauaufsichtliche Zustimmung des Rates der Gemeinde zur Errichtung der Gartenlaube erteilt. Darüber gab es aber keine schriftlichen Unterlagen mehr – genauso wie über die Gestattung der in Folge erfolgten Umnutzung als Wohngebäude. Eine Beseitigungsanordnung wurde erlassen. Der Kläger wandte sich dagegen, u.a. mit Verweis auf sein hohes Alter.

Das OVG entschied: „Auf einen entsprechend begründeten Antrag der Kläger hin dürfte der Beklagte daher auf Grundlage der Gegebenheiten dieses Einzelfalles über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen, den persönlichen Verhältnissen der 73 Jahre alten Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen, etwa durch eine zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Beseitigungsverfügung für ihr Wohngebäude. ... Danach kann ausnahmsweise, wenn dafür besondere Gründe bei der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Person vorliegen, z.B. hohes Alters oder schwere Erkrankung, eine Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung für eine längere Zeit (ggf. bis zum Lebensende) angemessen sein.“

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 10 N 27.14

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