(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Aufhebung einer Baulast hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW entschieden.

„Einen Anspruch auf Aufhebung einer Baulast im Sinne eines gegen das Baulastenverzeichnis gerichteten Berichtigungsanspruchs hat derjenige, der nach § 83 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW den Verzicht bezüglich der Baulast fordern kann. Der Löschungsanspruch stützt sich auf das - in Art. 14 GG gewährleistete - Recht auf Eigentum. Er zielt auf Beseitigung einer Eigentumsbeeinträchtigung, die darin besteht, dass das Grundstück ausweislich des Baulastenverzeichnisses öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, die für den Rechts- und insbesondere für den Grundstücksverkehr von Bedeutung sein können.“

Die Kläger begehrten von der Beklagten die Löschung einer Baulast. Sie waren Eigentümer von Grundstücken. Diese Grundstücke waren untereinander mit folgender Baulast gebunden: „Die Erschienenen ... verpflichten sich zu Lasten ihres Grundstücks ... zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des mit diesem Vertrag veräußerten Grundstücksteiles ... ein Wegerecht dergestalt einzuräumen, dass der Berechtigte die im Lageplan gelb und rot eingezeichneten Grundstücksteile zum Gehen und Fahren, nicht aber zum Abstellen von Fahrzeugen mitbenutzen darf.“

Die Eigentümer wechselten infolge des Öfteren, zum Schluss waren kaum noch Eigentümer der ursprünglichen Ausgangssituation beteiligt. Dann kam es zur Ablehnung der bewussten Baulast. Im Rahmen ihrer Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags machten die Kläger ergänzend geltend, der Bebauung der Grundstücke der Beigeladenen stünden öffentlich-rechtliche Belange entgegen. Die Bezirksregierung habe das Gelände zwischenzeitlich als „Überflutungsfläche“ ausgewiesen. Darüber hinaus sei die seinerzeit erteilte Baugenehmigung verfallen. Die Verpflichtungserklärung sei zweckgebunden gewesen und nur für das damals geplante Gebäude und die beabsichtigte Nutzung „Dachdeckerbetrieb mit zwei Wohnungen“ abgegeben worden. Auf andere Bauvorhaben könne sie nicht übertragen werden. Für dasselbe Bauvorhaben dürfe heute auch unter Auflagen keine Genehmigung mehr erteilt werden. Eine andere Bebauung sei durch die Baulast nicht gedeckt und werde von ihnen - den Klägern - auf keinen Fall geduldet.

In seiner Urteilsbegründung ergänzte das Oberverwaltungsgericht: “Schließlich habe die Beigeladene inzwischen auch im Wege der Zwangsversteigerung weitere Flurstücke erworben. Diese grenzten direkt an. Somit könne sie die betreffenden Flurstücke auch anders erschließen und sei auf die öffentlich-rechtliche Sicherung durch eine Zuwegungsbaulast nicht mehr angewiesen. „Die Kläger haben jedenfalls deshalb einen Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung durch die Beklagte und in der Folge auf Löschung der hier in Rede stehenden Baulast, weil an ihr kein öffentliches Interesse (mehr) besteht. Ist das öffentliche Interesse an der Baulast entfallen, hat der Eigentümer des belasteten Grundstücks grundsätzlich einen Anspruch auf die Verzichtserklärung.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

Oberverwaltungsgericht NRW, Az.: 2 A 1393/16

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