(IP) Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung einer Sicherheitsleistung für Ersatzpflanzungen auf einem Baugrundstück, das im Anschluss zwangsversteigert worden war, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden:

„das Verwaltungsgericht hat ... in der mündlichen Verhandlung weiter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die GmbH bzw. deren Gesellschafter nach Auffassung des Gerichts Pflanzungen, die von dem Bieter in dem Zwangsversteigerungsverfahren durchgeführt worden seien, nicht zurechnen lassen könne. Dies folge schon daraus, dass eine Zwangsversteigerung nicht zu einer Rechtsnachfolge im Sinne der Baumschutzverordnung führe. Das Gericht sehe die Nichtzurechnung auch nicht als unbillig an und es komme auch zu keiner ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten, da der im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte Wert auch berücksichtige, dass das Grundstück nicht mehr vollständig mit Bäumen bestanden gewesen sei; ohne die vorgenommenen Zahlungen wäre der Preis vermutlich nicht erzielt worden. Hieraus konnte der Kläger entnehmen, dass es dem Gericht aus Rechtsgründen auf die von ihm selbst als klärungsbedürftig angesehenen tatsächlichen Umstände nicht ankommen würde.“

Der Kläger war Gesellschafter einer GmbH, der eine Baugenehmigung für eine Wohnbebauung mit 17 Eigentumswohnungen und Tiefgarage auf dem Grundstück erteilt worden war. Der Beklagte hatte der GmbH die Genehmigung erteilt, 23 im Bereich der geplanten Baukörper aufstehende Bäume zu fällen. Der Bescheid enthielt u.a. die Auflage: „Die zu fällenden Bäume haben einen Wert von 49.456,02 DM. Es sind in Absprache mit dem Grünflächenamt Baumersatzpflanzungen in Höhe dieses Betrages auf dem Grundstück zu leisten. Bis zur Realisierung der Ersatzmaßnahme sind ... DM 49.456,02 auf dem Verwahrkonto der Stadt Potsdam zu hinterlegen…“

Nach Zwangsversteigerung war ihm die ansonsten zugesicherte Rückzahlung verweigert worden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 11 N 45.12


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