(IP) Hinsichtlich der in Bausparverträgen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingung und deren frühzeitiger Kündigung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Leitsatz entschieden.

"Die Bausparkasse ist berechtigt, einen Bausparvertrag vor Auszahlung des Bauspardarlehens zu kündigen, wenn (...)
b) seit dem 1. des Monats, in dem der Bausparvertrag geschlossen wurde, mindestens 15 Jahre vergangen sind und die Bausparkasse dem Bausparer mindestens 6 Monate vor Ausspruch der Kündigung ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat."

ist gemäß § 307 BGB unwirksam, da sie den Bausparer auch bei Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Bausparkasse und der Gemeinschaft der Bausparer unangemessen benachteiligt.“

Der Kläger bekämpfte eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten, da eine Zwangsversteigerung der betreffenden Immobilie drohte. Die Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, die AGB-Klausel gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Abschluss von Bausparverträgen zu verwenden oder sich auf diese Klausel zu berufen. Sie hatte dazu ausgeführt: Eine geltungserhaltende Reduktion sei in Verträgen verboten, so sei die Klausel insgesamt unwirksam. „Das gesetzliche Kündigungsrecht in § 489 BGB sehe jedoch für den ... Fall der fehlenden Zuteilungsreife ... kein Kündigungsrecht und für den ... Fall der unterbliebenen Annahme der Zuteilung ... ein Kündigungsrecht erst 10 Jahre nach Erlangung der erstmaligen Zuteilungsreife vor“. Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Stuttgart, Az.: 2 U 188/17

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