(ip/pp) Über das Phänomen "Feuchtigkeit im Keller" und über den Grad dessen, was zur Auskunftspflicht eines Verkäufers gegenüber Kaufinteressenten gehört, ging es in einem aktuellen Urteil des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) in Saarbrücken.

Im konkreten Fall hatte ein Käufer für gut 200.000 Euro ein Haus erstanden. Wegen sämtlicher Zahlungsverpflichtungen unterwarf sich der Kläger dabei der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Sachmängeln schlossen die Parteien aus.

Dann jedoch, nach genauerer Prüfung des Anwesens, focht der Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, dass ihm die im Keller des Anwesens herrschende extreme Feuchtigkeit verschwiegen worden sei. In der Folge leiteten die Beklagten die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in die Wege. Dagegen wandte sich der Kläger - unter Berufung auf die von ihm erklärte Anfechtung.

Das OLG gab ihm Recht:?"Zwar müssen Kaufinteressenten bei älteren Gebäuden mit einem gewissen Maß an Feuchtigkeit rechnen, nicht aber mit einer extremen Durchfeuchtung der Kellerwände. Dies gilt erst recht dann, wenn die Kellerwände aufgrund kurz zuvor erfolgter Renovierungsarbeiten einen äußerlich trockenen Eindruck vermitteln und der Verkäufer die Durchführung der Renovierung und deren Anlass dem Kaufinteressenten trotz entsprechenden Wissensvorsprungs nicht mitteilt."

OLG Saarbrücken, Az.: 4 U 90/08