(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Landgericht Bochum ging es um den Anspruch des Erwerbers einer Immobilie auf Herausgabe der betreffenden Planungsunterlagen. Der Kläger hatte mit der Beklagten einen Grundstückskaufvertrag geschlossen, und die Beklagte hatte sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Wohnhauses auf dem betreffenden Grundstück verpflichtet. Nach Fertigstellung hatten die Kläger das Objekt bezogen und zahlten vom mit gut 175.000,- Euro vereinbarten Kaufpreis knapp 162.000,- Euro an die Beklagte. Der Restbetrag von 13.500,- Euro wurde wegen von ihnen gerügter Mängel einbehalten. Dann beantragte die Beklagte die Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 7.200,- Euro. Dagegen wandten sich die Kläger mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage, wegen der ein Teil-Anerkenntnisurteil erging. Die Kläger verfolgten nur noch ihren Antrag auf Übergabe mehrerer im Antrag näher bezeichneten Unterlagen aus dem Bauträgervertrag und sind der Auffassung, die Beklagte schulde deren Übergabe. Sie hätten ein besonderes Interesse an deren baldiger Herausgabe, da im Gutachten des von ihnen beauftragten Privatsachverständigen Mängel festgestellt worden seien und die Unterlagen zur Mängelbeseitigung erforderlich wären. Nach diversen Absprachen reduzierten sie ihr Verlangen u. a. auf die Erklärung des Entwurfverfassers zum Brandschutz, die Statik für die verwendeten Betonfertigteile und Positionspläne sowie diverse Detailzeichnungen – bzw. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den Klägern die bewussten bautechnischen Nachweise für das Objekt in ihren Geschäftsräumen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Anfertigung von Vervielfältigungen hiervon zu dulden.

Die Beklagte demgegenüber hält den Herausgabeanspruch nicht für gegeben, da die Unterlagen u. a. Teil der Baugenehmigung wären und zum Teil beim Bauamt der Stadt eingesehen werden könnten. Das LG entschied zugunsten der Beklagten:

“1. Der Erwerber hat gegenüber dem Bauträger nur bei einem besonderen Interesse einen Anspruch auf Herausgabe von Plänen, Unternehmerbescheinigungen etc.

2. Ein solches besondere Interesse besteht aber nicht, wenn durch Schlussabnahme des Gebäudes durch die Bauaufsicht das Vorliegen der öffentlich-rechtlich nachzuweisenden Unterlagen/Pläne bewiesen ist.”

LG Krefeld, Az.: 2 O 56/08