(ip/pp) Hinsichtlich der Zulässigkeit von bauvertraglich vereinbarter Vollstreckungsunterwerfung bei entsprechendem Nachweis von Arbeitsfortschritten hatte das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt zu entscheiden. Die Kläger wehrten sich mit einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten. Grund war ein notarieller Bauvertrag. Danach sollten die Beklagten zum Festpreis den von ihrem Architekten geplanten Bau bis zur Bezugsfertigkeit errichten. Wegen der Werklohnraten, die jeweils vom Baufortschritt abhingen, hatten sich die Kläger im Vertrag der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen und vereinbart, dass der Notar eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen sollte - gegen den Nachweis des jeweiligen Baufortschritts, zu erteilen durch den bauleitenden Architekten oder den Bauleiter. Der betreffende Vertragsentwurf war von der Beklagten gestellt und von ihr zuvor auch mehrfach eingesetzt worden.

Die Kläger hielten die Unterwerfungsklausel für unwirksam und kündigten den Vertrag fristlos - wegen Unvollständigkeit und schwerer Mängel der erbrachten Rohbauleistungen.

Das OLG entschied, unter Verweis u. a. darauf, dass die die Freigabe erteilenden Instanzen “Architekt” und “Bauleiter” ja vertraglich an die bauausführende Partei gebunden seien und damit nicht gänzlich unabhängig in ihren Entscheidungen wären:

“Die in einem notariell beurkundeten Generalübernehmervertrag vereinbarte Klausel, wonach sich der Bauherr der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft und der Notar dem Generalübernehmer eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen darf, wenn der jeweilige Baufortschritt durch den bauleitenden Architekten oder den Bauleiter nachgewiesen wird, ist unwirksam.”

LG München, Az.: 9 U 3417/08