(ip/pp) Um die Haftung bei falscher Entwurfs- und Ausführungsplanung von Bauwerken ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Berliner Kammergericht (KG). Die Klägerin dort hatte Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 154.000,- Euro für die Errichtung einer Autobahnbrücke geltend gemacht. Die Beklagte hatte gegen die Werklohnforderung mit Kosten der Mängelbeseitigung in Höhe von insgesamt gut 320.000,- Euro aufgerechnet. Mit der Widerklage hatte sie Zahlung des die Klageforderung übersteigenden Betrages von ca. 164.000,- Euro verlangt.

Das Kammergericht urteilte: Ein Sachmangel läge im betreffenden Fall eindeutig gemäß § 633 Abs. 1 BGB a. F. vor, da die Brücke einen Fehler aufweise, der den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebe oder mindere. Gemäß §§ 3 Nr. 3 Satz 2, 4 Nr. 3 VOB/B hätte aber die Klägerin die Beklagte auf den Umstand hinweisen müssen, dass die übergebene Entwurfsplanung fehlerhaft gewesen sei und die Einhaltung der geschuldeten kleinsten lichten Höhe nicht ermögliche. Denn zum vertraglichen Leistungssoll der Klägerin gehöre die Erstellung der Ausführungsplanung. In einem solchen Fall sei es die Pflicht des Unternehmers, alle Ermittlungen, die für eine mängelfreie Leistung notwendig wären, selbst anzustellen. “Weist das errichtete Brückenbauwerk nicht die vertraglich vereinbarte kleinste lichte Durchfahrtshöhe auf und liegt dies darin begründet, dass sowohl in der vom Auftraggeber geschuldeten Entwurfsplanung als auch in der vom Auftragnehmer geschuldeten Ausführungsplanung die kleinste lichte Durchfahrtshöhe nicht korrekt eingezeichnet ist, so tragen beide Parteien jeweils hälftig die Verantwortung.”

KG Berlin, AZ.: 21 U 10/07