(IP) Über die etwaige Verjährung von Trinkwasseranschlussbeiträgen – hier in Bezug zu einer Zwangsversteigerung - hat das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam entschieden.
„Die Klägerin durfte zu einem Beitrag für die Herstellung der Trinkwasserversorgungsanlage nicht mehr herangezogen werden. ... Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ... verstößt ... in Fällen, in denen Beiträge schon ... nicht mehr hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer ... darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre.“

Die Klägerin wandte sich gegen ihre Heranziehung zu einem Trinkwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten. Die Klägerin, eine juristische Person, war Eigentümerin einer Wohnpark GmbH und damit des Grundstücks, das sie zuvor durch Zwangsversteigerung erstanden hatte.

Dann wurde sie zu einen Trinkwasseranschlussbeitrag in Höhe von knapp 20.000,- Euro herangezogen. Das Gelände war zwar schon seit Jahrzehnten mit Trinkwasser beliefert worden – nur handelte es sich vor der Wende um ein Gelände des Rundfunks der DDR, das das bewusste Wasser im Wesentlichen zu Kühlungszwecken benötigte und sonderversorgt worden war. In der Wasserorganisation war es in Folge immer wieder in Folge zu Provisorien gekommen, bis der letztlich verantwortliche Trinkwasserzweckverband nach Jahrzehnten die bewusste Rechnung stellte.

Dagegen klagt der Erwerber durch Zwangsversteigerung.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Potsdam, Az.: 8 K 119/16

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