(IP) Hinsichtlich Gläubigerbenachteiligung durch eingeräumtes dingliches, unpfändbares Wohnungsrechts bei Zwangsversteigerung hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden.

„Verkauft der Schuldner sechs Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen seine Immobilie und lässt er sich dabei ein dingliches, nicht pfändbares Wohnungsrecht einräumen, ergibt sich eine Gläubigerbenachteiligung bereits daraus, dass das Wohnungsrecht dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger entzogen wird und somit nicht zur Masse gehört.“

Ein Inhaber einer Immobilie hatte sechs Jahre vor Insolvenzeröffnung und folgender Zwangsversteigerung die betreffende Immobilie verkauft. Dabei hatte er gleichzeitig als Gegenleistung die Einräumung eines dinglichen, unpfändbaren Wohnungsrechts zu seinen Gunsten vereinbart. Das LG interpretierte diese Handlung so, dass eine Gläubigerbenachteiligung vorläge, wenn beim Immobilienverkauf ein Wohnrecht als Teil der Gegenleistung so gestaltet sei, dass es dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger des Verkäufers entzogen wäre. Der Käufer habe dann neben der Rückauflassung des Grundstücks Wertersatz für das fortbestehende Wohnrecht zu gewähren. Dem stehe nicht entgegen, dass der Insolvenzverwalter ebenfalls die Einräumung des Wohnrechts zu Gunsten des Schuldners anfechten könnte und er dann ein unbelastetes Grundstück und zusätzlich noch Zahlungen des Beklagten erhalten würde; der Schuldner und der Anfechtungsgegner hafteten insoweit als Gesamtschuldner.

LG Hamburg, Az.: 316 O 287/13

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