(IP) Hinsichtlich Gläubigerbenachteiligungsvorsatz von Mietzahlungsschuldnern hatte das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu befinden. Auf Eigenantrag der Schuldnerin, einer GmbH, wurde über deren Immobilienbesitz die Zwangsversteigerung angeordnet. Der Beklagte war Zwangsverwalter des Anwesens, bei dem die Schuldnerin im Rahmen der angeordneten Zwangsverwaltung per Mietvertrag verpflichtet war, an den beklagten Zwangsverwalter monatliche Mietzahlungen zu leisten. Der Kläger hat von der Schuldnerin die in einem gewissen Zeitraum erbrachten Mietzahlungen in Höhe von gesamt knapp 7.000,- Euro angefochten und verlangte deren Zurückzahlung.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, zur Insolvenzmasse die bewussten knapp 7.000,- Euro zu zahlen. Zur Begründung führte es aus, der Beklagte habe die Voraussetzungen der vorsätzlichen Benachteiligung erfüllt. So habe er gewusst, dass zumindest die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gedroht habe, da zum bewussten Zeitpunkt bereits Mietverbindlichkeiten aus fünf Monaten aufgelaufen gewesen seien, sodass er auch Kenntnis vom schuldnerischen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt habe. Dass er als Zwangsverwalter die Gelder lediglich für andere Gläubiger angenommen habe, sei unerheblich.

Das OLG entschied in seinem Urteil:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung ... die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz ... In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war.“

OLG Dresden, Az.: 13 U 461/14


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