(ip/pp) Die Insolvenzhaftung hat formale Grenzen. Der Bundesgerichtshof hat sie jetzt u.a. hinsichtlich Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften gezogen. Die obersten Bundesrichter stellten fest: Gesellschafter einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, die die Finanzierung der Gesellschaft entgegen der Branchenüblichkeit nicht abgesichert haben, können vom Insolvenzverwalter nicht auf Zahlung der Gesellschaftsschulden in Anspruch genommen werden. Die Grundsätze der der neu geschaffenen Existenzvernichtungshaftung greifen in diesem Fall nicht. Ein Zahlungsanspruch ergibt sich auch nicht im Wege eines Haftungsdurchgriffs wegen materieller Unterkapitalisierung. Diese Unterkapitalisierung sei ja gerade das zwangsläufige Wesen derartiger Gesellschaften. In seiner Presseerklärung stellte das Gericht fest: „ Eine derartige Haftung wegen unzureichender Kapitalisierung der Gesellschaft, sei es in Form zu geringer Eigenkapitalausstattung, sei es in Gestalt einer allgemeinen Mangelhaftigkeit der Vermögensausstattung im weitesten Sinne ist weder gesetzlich normiert noch durch höchstrichterliche Rechtsfortbildung als gesellschaftsrechtlich fundiertes Haftungsinstitut anerkannt".

BGH, II ZR 264/06