(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen des Willkürverbots hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entschieden.

„Ein Verstoß gegen das Willkürverbot ... ist dann anzunehmen, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht ... Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird.“

Eine Bank betrieb die Zwangsversteigerung in ein Grundstück des Beschwerdeführers. Darauf stellte dieser einen Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, den das Amtsgericht zurückwies. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwies das Landgericht. Gleichzeitig setzte es den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 40.000,- Euro fest. Darauf stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablehnung der mit der Wertermittlung beauftragten Sachverständigen und des zuständigen Rechtspflegers. Das Amtsgericht wies das Ablehnungsgesuch zurück. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde verwies das Landgericht, die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.

Mit weiterem Beschluss setzte das Landgericht den Streitwert des Ablehnungsverfahrens auf 200.000,- Euro fest, da dieser bei Ablehnung eines Richters oder eines Rechtspflegers dem Streitwert der Hauptsache entspreche. Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer erneut Beschwerde ein und machte geltend, das Gericht verstoße gegen das allgemeine Willkürverbot, weil es einem Gericht verwehrt sei, in ein- und demselben Verfahren zu konträren Ergebnissen zu kommen, wie es durch die Festsetzung des Beschwerdewerts auf 40.000,- Euro und auf 200.000,- Euro geschehen sei.

Die Richter konkretisierten ihr Urteil noch, über das Thema „Willkürverbot“ hinausgehend: „Ausgehend von diesem Maßstab hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan, dass die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung zur Bemessung des Beschwerdewerts im Ablehnungsverfahren rechtlich nicht vertretbar sei und jedes sachlichen Grundes entbehre. Er verkennt, dass es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsversteigerung und dem nach dessen Abschluss vom Beschwerdeführer neu in Gang gesetzten Verfahren über die Ablehnung des Rechtspflegers um zwei in ihrem Rechtsschutzziel grundverschiedene, eigenständige Beschlussverfahren mit jeweils eigenen Rechtszügen handelt.“

Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Az.: 1 VB 46/15

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