(ip/pp) Inwieweit in einem Bauvertrag spätere Auftragserweiterungen auch von einer Bürgschaft umfasst werden, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Klägerin nahm die beklagte Bank als Bürgin auf Zahlung von Restwerklohn für Bauleistungen in Anspruch, mit denen sie über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus nachträglich beauftragt worden war.

Die Beklagte übernahm unter anderem zwei Bürgschaften bis zu einem Höchstbetrag von jeweils 50.000,- Euro zur Sicherung von Werklohnforderungen der Klägerin gegen die Hauptschuldnerin, eine Aktiengesellschaft, aus einem Nachunternehmervertrag über Starkstrominstallationen an einem Bauwerk. In diesem Vertrag mit einer Auftragssumme von ca. 435.000,- Euro wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. In der Folgezeit erteilte die Hauptschuldnerin der Klägerin mehrere Nachtragsaufträge, für die zusätzlicher Werklohn von ca. 250.000,- Euro anfiel. Über das Vermögen der Hauptschuldnerin wurde dann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Über Bürgschaftsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die Entgelt für im Werkvertrag von Beginn an vereinbarte Leistungen betreffen, war dann durch Teilanerkenntnisurteil entschieden worden. Mit dem noch rechtshängigen Teil der Klage in Höhe von ca. 55.000,- nebst Zinsen nahm die Klägerin die Beklagte als Bürgin ausschließlich für Werklohnforderungen aus Nachtragsaufträgen in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage, soweit der Anspruch nicht anerkannt worden ist, abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Der BGH entschied gegen sie: „Eine Bürgschaft, die für Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag übernommen worden ist, erstreckt sich gemäß § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB auch dann nicht auf Entgeltforderungen aus später vom Auftraggeber verlangten Auftragserweiterungen nach § 1 Nr. 3, § 1 Nr. 4 Satz 1 oder § 1 Nr. 4 Satz 2 VOB/B, wenn für den Bürgen bei Abschluss des Bürgschaftsvertrags erkennbar war, dass der Bauvertrag der VOB/B unterliegt.“

BGH, Az.: XI ZR 107/08