ip/pp) Um die Fälligkeit von Forderungen aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ging es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Die Parteien stritten im konkreten Fall um die Auslegung einer Bestimmung zum Umfang einer Bürgschaftsverpflichtung. Die Beklagte hatte eine Bürgschaft für künftige Ansprüche der Kläger auf Rückgewährung von Zahlungen geleistet, die diese an eine Bauträgerin als Kaufpreis für einen Laden in einem zu errichtenden Wohn- und Geschäftshaus bereits vor dessen Fertigstellung erbringen sollten. Die Bürgschaftsurkunde bezog sich im Vorspann auf den zwischen der Hauptschuldnerin und den Klägern geschlossenen Vertrag und enthielt Regelungen zur Sicherung von Ansprüchen im Falle einer Zahlung des Kaufpreises vor Eintritt der Fälligkeit nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

In der Bürgschaftsurkunde heißt es u.a.:

"Wir verpflichten uns, Zahlung bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages an de[n] Käufer zu leisten, wenn das Bauvorhaben endgültig nicht durchgeführt oder nicht fristgerecht vollendet wird und deshalb der Käufer vom Vertrag zurücktritt oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt.“

Davon spricht auch der Sinn und Zweck der von der Hauptschuldnerin nach dem Bauträgervertrag zu stellenden Bankbürgschaft. Durch diese soll dem Käufer das Insolvenzrisiko des Bauträgers abgenommen und ihm eine Sicherheit für die von ihm eingegangene Verpflichtung gewährt werden, die Vergütung für das herzustellende Werk sofort und nicht erst in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten. Dieser Schutzzweck erfordert es, dass die bürgende Bank dem Käufer, wenn er wirksam vom Bauträgervertrag zurücktritt, in Höhe der Bürgschaftssumme auf die Rückzahlung des gesamten im Voraus geleisteten Kaufpreises haftet. Denn im Falle des Rücktritts hat der Käufer etwa bereits erlangte Teilleistungen des Bauträgers zurückzugewähren und ist regelmäßig nicht in der Lage, deren Wert wirtschaftlich zu realisieren.

Der Leitsatz stellt lapidar fest: „Die Fälligkeit der Forderung aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern tritt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, mit der Fälligkeit der Hauptschuld ein und ist nicht von einer (formgerechten) Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig“.

BGH, Az.: XI ZR 230/07