(ip/pp) Die Klägerin war Verwalterin über das Vermögen einer GmbH (A. GmbH) im Insolvenzverfahren. Die A. GmbH gehört ebenso wie ihre Schwestergesellschaft, die T. GmbH. Sie gehörten zur selben Gruppe. Über das Vermögen der langfristig durchgehend zahlungsunfähigen T. GmbH wurde erst nach knapp 24 Monaten das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte lieferte der T. GmbH im bewussten Zeitraum aber Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt knapp 1.200,- Euro. Den Rechnungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch Überweisung an die Beklagte. Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der BGH entschied, das nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar sei, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war; dann habe der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden könne. Von einer solchen "Wertlosigkeit" sei der Senat ohne weiteres ausgegangen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der Insolvenz oder zumindest insolvenzreif sei. Der Senat hielt ferner an seiner Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass das Erlöschen einer Forderung, die gegen den Schuldner nicht durchsetzbar sei, weil in dessen Person ein Insolvenzgrund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennahme der Drittleistung darstelle. Sei der Schuldner zumindest insolvenzreif, könne die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, da nunmehr eine gemeinschaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden habe. Verschaffe ein Leistungsmittler dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, habe der Gläubiger Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung erlangt, und zwar ohne Gegenleistung.

Der BGH fasste zusammen: „Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war. Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungsfrist.“

BGH, IX ZR 182/08