(IP) Hinsichtlich des Duldungsbescheides wegen rückständiger Steuerschulden bei drohender Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

„Rechtsgrundlage für den Erlass der Duldungsbescheide ist“ die „Abgabenordnung (AO). Danach kann, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die materielle Duldungspflicht des Klägers folgt aus § 77 Abs. 2 Satz 1 AO ... Danach hat der Eigentümer wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Nach § 12 GrStG ruht die Grundsteuer auf dem Steuergegenstand als öffentliche Last.“

Es ging im betreffenden Verfahren um den Duldungsbescheid wegen rückständiger Steuerschulden gegen einen Grundstückseigentümer. Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz bzw. die Zwangsversteigerung standen an. Dies aber wäre, so die Richter, nur nach einem vorherigen Vollstreckungsversuch gegenüber dem Voreigentümer zulässig. Der Erwerber eines Grundstückes hafte demnach für die rückständigen Grundsteuern des Voreigentümers. Die die Steuer eintreibende Stadt könne gegen den neuen Eigentümer im Wege eines Duldungsbescheides die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben, wenn der Erwerber die Steuerverbindlichkeiten des Alteigentümers nicht freiwillig ausgleiche.

VG Gelsenkirchen, AZ: 5 K 3808/15

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