(ip/pp) Um die Kündigung von Wohnraum bei Eigenbedarf ging es in einem aktuellen Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Es ging dort darum, zu entscheiden, ob die Sperrfristen des § 577a BGB nach Wohnungsumwandlung zur Anwendung gelangen, wenn die Kündigung eines Wohnraummietvertrages erfolgt, da die Wohnung für eine Betreuungsperson benötigt wird, die nicht dem Haushalt des Vermieters angehört.

Die Klägerinnen des Verfahrens waren Mieterinnen einer Wohnung. Der vormalige Erwerber wandelte dann das Anwesen in Wohnungs- und Teileigentum um. Die von den Klägerinnen gemietete Wohnung wurde von der Beklagten erworben, die mit ihrer Familie in der Nachbarwohnung lebt. Die Beklagte erklärte darauf die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Begründung, sie benötige die Wohnung der Klägerinnen zur Unterbringung einer Betreuungs- und Pflegeperson - eines "Au-pair-Mädchens" - für ihre beiden minderjährigen Kinder und ihre in ihrem Haushalt lebende Schwiegermutter.

Der Bundesgerichtshof hat darauf letztinstanzlich entschieden, dass die Kündigung der Beklagten nicht durch die zehnjährige Sperrfrist des § 577a Abs. 2 BGB ausgeschlossen war. Gemäß diesem Paragraphen nämlich kann sich, wenn an den vermieteten Wohnräumen - wie in dem zu entscheidenden Fall - nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden ist, der Erwerber innerhalb der Sperrfrist nicht darauf berufen, dass er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder dass er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Die Beklagte konnte aber nach den im abschliessenden Verfahren unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanzen ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen.

Der Deutsche Mieterbund prangert dies Urteil als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar an: "Obwohl kein Eigenbedarf vorliegt und obwohl für die umgewandelte Wohnung in München eine Kündigungssperrfrist von 10 Jahren besteht, ist die Kündigung zugunsten eines Au-pair-Mädchens zulässig. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht nachvollziehbar und steht für mich im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers", so der Direktor des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten.

BGH, Az.: VIII ZR 127/08