(IP) Über das mögliche Einfrieren von Vermögenswerten und dessen Konsequenzen auch bei Zwangsversteigerung hat des Landgericht (LG) Hamburg mit Leitsatz entschieden:

„Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung werden sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IX aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Von dieser Regelung ist auch die Grundschuld erfasst. Sie ist aufgrund von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung eingefroren. Von der Wirkung des Einfrierens ist auch die Verwertung der Grundschuld erfasst, sodass ein Zwangsversteigerungsverfahren derzeit nicht betrieben werden kann.“

Die Gläubigerin begehrte die Anordnung der Zwangsversteigerung aus einer Grundschuld einer Bank. Das Landgericht verweigerte dies unter Bezug auf eine Verordnung der EU über restriktive Maßnahmen gegen den Iran, die Einrichtungen betrifft, die u.a. an nuklearen Tätigkeiten beteiligt sind, sowie Einrichtungen, die die iranische Regierung unterstützen.

LG Hamburg, Az.: ZV 328 T 7/15

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