(IP) Hinsichtlich der vorläufigen Einstellung einer Zwangsvollstreckung und der damit verbundenen Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht (FG) Hamburg mit Leitsatz entschieden.

„Im Rahmen des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung muss der Antragsteller neben einem Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen; wendet er sich gegen die Zwangsvollstreckung im Allgemeinen, muss er dafür Nachteile darlegen, die über das hinausgehen, was üblicherweise mit der Pflicht zur Zahlung von Steuern verbunden ist, die geltend gemachten Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie den Erlass der Anordnung unabweisbar machen, weil die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die Ablehnung der beantragten Maßnahme unmittelbar bedroht ist.

2. Ist der Antragsteller arbeits- und vermögenslos und bezieht Arbeitslosengeld II, muss er für eine unmittelbare Bedrohung seiner wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz glaubhaft machen, dass er durch die ausstehende Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt einer konkreten Erwerbschance beraubt wird.“

Im vorliegenden Fall begehrte der Antragsteller per einstweiligem Rechtsschutz, dem Antragsgegner die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und die angedrohte Zwangsversteigerung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erlassantrag zu untersagen. Der Antragsteller hatte zuvor ein Geschäftslokal erworben. Gemäß eines Gutachtens waren die Gebäude aber baufällig. Dann räumte die Polizei das betreffende Haus wegen akuter Einsturzgefahr. Auch der Klub des Antragstellers wurde geräumt. Seit diesem Zeitpunkt ruhte sein Betrieb. Um ausstehende Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Banken und Mitarbeitern begleichen zu können, löste der Antragsteller dann u.a. seine Lebensversicherung auf. Das Mobiliar des Klubs verkaufte er zum Teil, den Rest lagerte er ein. In der Folgezeit bemühte sich der Antragsteller um die Anmietung von Ersatzräumlichkeiten. Das gelang ihm jedoch kurzfristig nicht und es kam zur Vollstreckung. Die versuchte er durch den Antrag einer einstweiligen Anordnung zu verhindern. Er argumentierte, dass ihm mit dem Verlust des Geschäftslokals jeglicher Lebensunterhalt entzogen würde.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

FG Hamburg, Az.: 2 V 336/17

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