(ip/pp) Inwieweit ein Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei einer Grundstücksversteigerung möglich ist, war Gegenstand eines aktuellen Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Die Beteiligten dort waren zu je der Hälfte Miteigentümer des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes. Sie betrieben das Versteigerungsverfahren zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft. Im betreffenden Versteigerungstermin beantragte eine Beteiligte das Einzelausgebot beider Miteigentumsanteile. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück und erteilte dem anderen Beteiligten den Zuschlag. Dagegen hatten dessen früheren Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt – wobei jener jedoch im Lauf des Beschwerdeverfahrens das Mandatsverhältnis kündigte. Die das Rechtsmittel zurückweisende Entscheidung des Beschwerdegerichts wurde den früheren Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zugestellt.

Mit Schriftsatz beim Bundesgerichtshof hatte erstere Beteiligte dann Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten ihr den angefochtenen Beschluss lediglich zur Kenntnisnahme und zum Verbleib ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels und ohne Belehrung über die Rechtsmittelfrist übersandt hätten. Erst zu spät habe sie erfahren, dass sie ein Rechtsmittel hätte einlegen können.

Der BGH entschied, dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

In der Sache fasste der Leitsatz zusammen: “Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.”

BGH, Az.: V ZB 12/09