(IP) Hinsichtlich einer einstweiligen Einstellung der Vollstreckung eines Entziehungsurteils auf Antrag des Schuldners bei drohender Zwangsvollstreckung hat das Landgericht (LG) Regensburg entschieden.

„Auch bei der Vollstreckung eines sogenannten Entziehungsurteils nach § 19 Abs. 1 WEG kommt eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in Betracht. Dies zum einen auf formlose Bewilligung des Gläubigers ..., damit der Schuldner die Möglichkeit erhält, das Wohnungseigentum freihändig zu veräußern, der Gläubiger das Verfahren aber innerhalb von sechs Monaten fortsetzen kann, § 31 ZVG. Außerdem kann auch das Vollstreckungsgericht auf einseitigen Antrag des Schuldners die Einstellung des Verfahrens beschließen“.

Der Schuldner war durch ein von der Gläubigerin per Entziehungsklage erwirktes und vorläufig vollstreckbares Endurteil des Amtsgerichts verurteilt worden, sein in einer Wohnungseigentumsanlage gelegenes Wohnungseigentum zu veräußern. Seine dagegen eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Die Gläubigerin stellte darauf gegen ihn einen Antrag auf Zwangsversteigerung seines dortigen Wohnungseigentums und das Amtsgericht ordnete diese an. Der Schuldner beantragte in Folge beim Amtsgericht die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 30 a ZVG für die Dauer von sechs Monaten - und begründete das damit, er möge die Gelegenheit erhalten, seine Immobilie selbst freihändig auf dem Immobilienmarkt zu verkaufen.

So entschieden die Richter weiter, dass es im Fall einer Einstellung der Prognose bedürfe, dass die Veräußerung des Eigentums an Dritte innerhalb eines überschaubaren Zeitraums erfolgreich abgeschlossen werden könne.

LG Regensburg, Az.: 64 T 309/17

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