(IP) Hinsichtlich Entziehung u. a. der Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren bei eröffnetem Insolvenzverfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG München mit Leitsatz geäußert.

„1. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist dieser materiell rechtlich die Verfügungsbefugnis über die Gegenstände der Insolvenzmasse und in demselben Umfang verfahrensrechtlich die Bewilligungs-, Antrags- und Beschwerdebefugnis im Grundbuchverfahren entzogen.
2. Wird ein Eintragungsantrag wegen fehlender Antragsbefugnis zurückgewiesen, ist ein Beschwerderecht zur Überprüfung der Antragsbefugnis gegeben.
3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Insolvenzeröffnungsbeschlusses.“

Die klagende GmbH war nach Zwangsversteigerung im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Zurückweisung eines von der GmbH gestellten Eintragungsantrags. Unmittelbar nach Zuschlagserteilung hatte die GmbH zu Gunsten einer weiteren Beteiligten Rechte am Grundbesitz bestellt, u. a. wie folgt:

- Die GmbH hatte der weiteren Beteiligten auf die Dauer von 30 Jahren ein Nutzungsrecht (Steinabbaurecht) am Grundbesitz eingeräumt

- Des Weiteren hatte sie zugunsten der weiteren Beteiligten eine Briefgrundschuld bestellt.

Den diesbezüglich gestellten Vollzugsantrag hatte das Grundbuchamt mangels Vorschusszahlung zurückgewiesen. Darauf wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Grundbuch eingetragen.

Der Geschäftsführer wandte sich darauf namens der Beteiligten ans Grundbuchamt. Er führte aus, dass das Insolvenzverfahren aus seiner Sicht unzulässig- und der ergangene Eröffnungsbeschluss nichtig sei. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung des Steinabbaurechts und der Grundschuld sowie des gestellten Eintragungsantrags gab er an, von einer Antragszurückweisung auszugehen.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Die Beteiligte sei infolge Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht befugt, über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen, und deshalb auch nicht mehr berechtigt, Eintragungsanträge in Bezug auf Gegenstände der Insolvenzmasse zu stellen. Selbst im Fall gegebener Antragsberechtigung hätten die notariellen Urkunden erneut in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt werden müssen, weil die Bewilligungen mit der Antragszurückweisung ihre Wirkung als Verfahrenshandlung verloren hätten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 324/18

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