(IP) Hinsichtlich Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen und die Zwangsversteigerung zum Gegenstand haben, hat die 1.Kammer des EU-Gerichtshofs (EUGH) mit Sitz in Luxemburg mit Leitsatz entschieden.

„Art. 24 Nrn. 1 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass die Widerspruchsklage eines Gläubigers gegen die Verteilung des Erlöses der gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft, mit der zum einen das Erlöschen einer konkurrierenden Forderung durch Aufrechnung und zum anderen die Unwirksamkeit der Begründung des Pfandrechts zur Besicherung dieser Forderung festgestellt werden soll, nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, oder der Gerichte des Ortes der Zwangsvollstreckung fällt.“

Das betreffende Vorabentscheidungsersuchen des EU-Gerichtshofs erfolgte im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Parteien in Österreich und Italien um eine Widerspruchsklage gegen die Verteilung des Erlöses einer gerichtlichen Versteigerung einer Liegenschaft in Österreich. Als rechtlichen Rahmen fassten die Richter dabei zusammen: „Die Zuständigkeitsvorschriften sollten in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Diese Zuständigkeit sollte stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.“

Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssten Parallelverfahren im Falle besonders von Zwangsversteigerungen so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergingen. Es sollte eine klare und wirksame Regelung zur Klärung von Fragen der Rechtshängigkeit und der im Zusammenhang stehenden Verfahren sowie zur Verhinderung von Problemen vorgesehen werden, die sich aus der einzelstaatlich unterschiedlichen Festlegung des Zeitpunkts ergäben, von dem an ein Verfahren als rechtshängig gelte.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

EUGH, Az.: C-722/17

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