(IP) Hinsichtlich eines nach der Ertragswertmethode im Zwangsversteigerungsverfahren erstellten Bewertungsgutachtens entschied das Oberlandesgericht (OLG) München: „Der gewählte Bewertungsmethode nach dem sogenannten Ertragswert ... ist, jedenfalls für gewerbliche Objekte wie das gegenständliche, grundsätzlich auch im Bereich der Geschäftsbewertung nach § 19 KostO anerkannt ... Nach den Gepflogenheiten des Marktes steht bei solchen Immobilien der nachhaltig erzielbare Ertrag im Vordergrund der Erwägungen von Kaufinteressenten ... Auch der Sachverständige führt dies bei Gegenüberstellung der Verfahrenswahl überzeugend aus. Liegt ein nach den Bewertungsgrundsätzen der ImmoWertV erstelltes und auf ausreichenden tatsächlichen Grundlagen beruhendes Gutachten vor, spricht nichts dagegen, es hier auch zu verwenden.“

Der Beteiligte hatte zum Kaufpreis von ca. 800.000 € Grundeigentum erworben, nach Wirtschaftsart und Lage bezeichnet als „Gewerbepark Kaserne 19, Gebäude- und Freifläche“. Zum Vertragsobjekt, für das im Grundbuch seinerzeit ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen war, hieß es in der Urkunde, es handele sich um ein mit einer Metzgerei mit Imbiss bebautes Grundstücke nebst Inventar, bewertet mit 87.500 € und im Kaufpreis enthalten. Für die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Eigentumsumschreibung nebst Katasterfortführungsgebühr sowie die Löschung der eingetragenen Vormerkung ging der Kostenbeamte vom vereinbarten Kaufpreis aus.

Auf den Prüfvermerk des Bezirksrevisors, wonach wegen des höheren Verkehrswerts als des vereinbarten Kaufpreises eine Wertberichtigung veranlasst sei, führte der Kostenbeamte auf der Grundlage eines Werts von nun 1.396.000 € eine Nacherhebung durch. Gegen den geänderten Kostenansatz richtete sich das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des als Kostenschuldner in Anspruch genommenen Beteiligten. Er erhob Beschwerde, mit dem Ziel, es bei dem ursprünglichen am Kaufpreis orientierten Ansatz zu belassen. Er meinte, das Verkehrswertgutachten, worauf sich das Amtsgericht nun stütze, habe über das Zwangsversteigerungsverfahren hinaus, für dessen Zwecke es erstellt worden sei, schon keine Aussagekraft.

OLG München, Az.: 34 Wx 61/15

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