(ip/RVR) Die Vollstreckungsklausel zu einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde kann sofort erteilt werden, wenn der die Grundschuld bestellende Eigentümer und Schuldner auf den Nachweis der Fälligkeit ausdrücklich verzichtet.

Das LG Essen hatte über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) zu entscheiden. Das Amtsgericht hatte Bedenken bzgl. der Wirksamkeit der Klausel geäußert, weil diese schon wenige Tage, nachdem die Schuldnerin die Grundschuld bestellt hatte, erteilt worden war. Nach den Regelungen des Abs.1 S. 1 u. 3 des § 1193 BGB konnte zu diesem Zeitpunkt die Grundschuld hinsichtlich des Kapitalbetrages noch nicht fällig sein, da die nicht abdingbare Kündigungsfrist (§ 1193 Abs.2 S.2) von sechs Monaten noch nicht abgelaufen sein konnte.

Nach überwiegender Meinung kann die Vollstreckungsklausel jedoch trotz der Regelung in § 1193 BGB ohne Prüfung der Fälligkeit erteilt werden, wenn ein Schuldner, der das Grundrecht bestellt hat, auf den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen durch die Abgabe einer entsprechenden verfahrensrechtlichen Erklärung wirksam verzichtet hat – wie es hier der Fall war.

Im Ergebnis schloss sich das LG Essen der herrschenden Meinung an.

Mit Blick auf die Sachlage wurde dies damit begründet, dass Probleme, die bei der Zwangsvollstreckung aus einem abgetretenen Grundpfandrecht auftreten könnten und zu der Regelung in § 1193 BGB geführt hätten hier nicht auftreten könnten, weil die Grundschuld für die betreibende Gläubigerin bestellt worden war. Zudem sei der Antrag auf Zwangsversteigerung erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden, zu dem die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von sechs Monaten (§ 1193 Abs.1 S.2 BGB) schon abgelaufen sein konnte. Deshalb könne nicht verlangt werden, dass die betreibende Gläubigerin - trotz des ausdrücklichen Verzichts des die Grundschuld bestellenden Eigentümers und Schuldners auf den Nachweis der Fälligkeit - die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gem. § 726 ZPO nachweist. Dieser Nachweis der Fälligkeit würde vielmehr durch die Vollstreckungsklausel geführt, deren Rechtmäßigkeit das Vollstreckungsgericht nicht zu überprüfen hat. Im übrigen würden durch diese Entscheidung die Rechte der Schuldnerin nicht wesentlich beeinträchtigt, weil sie im Wege der Klage gem. § 767 ZPO den Nichteintritt der Fälligkeit geltend machen könne.

Der Notar musste die Fälligkeit als materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel demnach nicht beachten, da nach dem Inhalt der Grundschuldbestellungsurkunde die Beteiligte als Gläubigerin berechtigt war, sich jederzeit ohne den Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen.

LG Essen vom 05.11.2010, Az. 7 T 596/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart