(IP) Hinsichtlich Zurückverweisung durch das Berufungsgericht bei einer Entscheidung mit Verfahrensfehlern im Grundurteil hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Grundsätzlich kommt bei einer Berufung gegen ein Grundurteil eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO zur anderweitigen Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht in Betracht. Vielmehr muss das Berufungsgericht in einer derartigen Fallgestaltung die Verhandlung über den Grund im Ganzen erledigen und über alle denkbaren Klagegründe, Einwendungen und Einreden entscheiden.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn die erste Instanz verfahrensfehlerhaft durch Grundurteil entschieden hat. Hielte man in einem derartigen Fall das Berufungsgericht für verpflichtet, den gesamten Anspruchsgrund zu erledigen, hätte der Verfahrensfehler des Gerichts erster Instanz zur Folge, dass der Rechtsstreit insgesamt in die Berufungsinstanz verlagert und die angefochtene Entscheidung damit der Sache nach wie ein Schlussurteil behandelt würde.“

Der Kläger machte gegen den Beklagten einen Pfli

htteilsergänzungsanspruch geltend.

Die Parteien waren die einzigen Söhne einer verstorbenen Erblasserin, die zum Zeitpunkt des Todes mittellos war. Sie wurde aufgrund ihres Testaments zu gleichen Teilen von ihren Enkelinnen beerbt.

Der Beklagte und die Erblasserin waren ursprünglich gemeinsame Eigentümer einer Eigentumswohnung zu je 50 %. Mit Überlassungsvertrag übertrug die Erblasserin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten. Der verpflichtete sich zur Übernahme der eingetragenen Buchgrundschuld. Ferner blieb der Erblasserin ein lebenslanges kostenfreies Wohnrecht an der gesamten Wohnung vorbehalten.

Der Kläger war der Ansicht, die Erblasserin habe das wirtschaftliche Eigentum nicht schon mit der Übereignung verloren, sondern erst mit Ende deren tatsächlicher Nutzung.

Der Beklagte behauptete, die Überlassung sei nicht als Schenkung erfolgt. Darüber hinaus bestehe der Ergänzungsanspruch nicht mehr, da die Übertragung länger als 10 Jahre zurück liege.

Das Landgericht hatte darauf ein Teilend- und Grundurteil erlassen. Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs hat das Gericht durch Grundurteil entschieden. Der Kläger habe dem Grunde nach gegen den Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch - wegen der Überlassung des halben Miteigentumsanteils an der Eigentumswohnung. Aufgrund des eingeräumten Wohnrechts sei das wirtschaftliche Eigentum erst mit der Übersiedlung der Erblasserin ins Altenheim übergegangen. Die weiteren eingeklagten Zahlungsansprüche hat das Landgericht abgewiesen.

OLG München, Az.: 23 U 363/16

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