(IP) Hinsichtlich verdeckter Gesellschaftertätigkeit bei verfahrens- und zahlungsrelevanten Werkverträgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„1. Durch einen Werkvertrag über die Wiederherstellung eines Gebäudes wird diese Wiederherstellung nicht hinreichend "sichergestellt", wenn der Bauherr maßgeblicher Gesellschafter-Geschäftsführer des beauftragen Bauunternehmens ist.

2. Eine "Sicherstellung" kann sich auch aus einer Bauverpflichtung in einem Grundstücks-Kaufvertrag ergeben. Das kommt aber nur in Betracht, wenn die entsprechende Regelung rechtlich verbindlich ist oder wirtschaftlich zur Wiederherstellung zwingt.

3. Wird eine Wiederherstellung erst zu einem Zeitpunkt sichergestellt, zu welchem das Grundstückseigentum auf einen Dritten übergegangen ist, kann ein Anspruch auf die Neuwertspitze (nur) in dessen Person entstehen.“

Der Kläger verlangte aus einer Gebäudefeuerversicherung bezüglich eines Objekts einen dem Grund und der Höhe nach unstreitigen Restbetrag von ca. 86.000,- Euro. Die Beklagte rechnete mit einem Rückzahlungsanspruch in gleicher Höhe bezüglich einer Versicherungsleistung aus einer Gebäudeversicherung bezüglich eines anderen Objekts und berief sich dabei auf die dort betreffenden „Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen: „Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.“

Das betreffende Gebäude war abgebrannt. Der beauftragte Privatgutachter ermittelte den Zeit- und Neuwert mit einem Entwertungsanteil von gut 86.000,- Euro. Die Beklagte zahlte darauf knapp 80.000,- Euro aus. Dann wurde das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet. Auf Frage des Amtsgerichts teilte die Beklagte mit, dass noch maximal gut 145.000,- Euro zu leisten seien, für den Entwertungsanteil aber die Wiederherstellung eines Gebäudes gleicher Art bis zu einem fixen Termin sichergestellt sein müsse.

Darauf forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des Restbetrages von gut 145.000,- Euro auf und erklärte, er wolle umgehend mit dem Wiederaufbau beginnen. Er fügte zum Nachweis der Sicherstellung einen Werkvertrag mit einer GmbH bei, aus dem u. a. nicht ersichtlich war, dass der Kläger deren Geschäftsführer war. In erster Instanz war unstreitig geblieben, dass der Kläger seine Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung gegenüber der Beklagten verschwiegen hatte. Der Bau wurde auch nie aufgrund dieses Vertrages errichtet.

Die Beklagte überwies dennoch den Restbetrag auf das Konto des Klägers.

OLG Hamm, Az.: 20 U 126/15

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