(IP) Hinsichtlich korrekter Zustellanschriften in Gerichtsverfahren hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Leitsatz entschieden.

„1. NV: Die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, an den nicht zugestellt werden kann, genügt nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 FGO.
2. NV: Der Vertretungszwang gilt auch für die Beschwerdebegründung. Der Prozessbevollmächtigte muss die volle Verantwortung für die Begründung der Beschwerde übernehmen.
3. NV: Die Darlegung von Zulassungsgründen erfordert ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit.“

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war eine Gesellschaft mit Sitz in den USA. Sie hatte wegen der Aussetzung der Vollziehung einer Zwangsversteigerung beim Finanzgericht (FG) Klage in Sachen Wertfortschreibung erhoben und als eigene Anschrift, wie auch im gesamten weiteren Verfahren, eine Anschrift in den USA angegeben - sowie als Zustellungsbevollmächtigte ein Rechtsanwaltsbüro benannt. Darauf teilte der Senatsvorsitzende beim FG, der gleichzeitig auch Berichterstatter war, dem Rechtsanwaltsbüro mit, nach einer Mitteilung sei als Zustelladresse eine Anschrift der Klägerin angegeben, so dass kein Zustellungsbevollmächtigter mehr bestellt sei. Er forderte die Klägerin unter Berufung auf die Finanzgerichtsordnung auf, erneut einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und wies darauf hin, dass andernfalls die Sendung mit der Postaufgabe als zugestellt gelte. Die Klägerin benannte darauf eine inländischen Anschrift.

Der Fall wurde verhandelt, das Protokoll mit einfacher Post unter der bewussten Anschrift an die Klägerin versandt und kam nicht zurück. Das vollständig abgefasste Endurteil wurde dann ebenfalls mit Zustellungsurkunde unter der betreffenden Anschrift an die Klägerin versandt. Die Zustellung wurde jedoch vom Postunternehmen nicht durchgeführt. Die Anschrift war dabei auf der Urkunde sowie dem Umschlag handschriftlich in eine andere Anschrift im Inland korrigiert worden. Das Urteil konnte dann aber auch unter der berichtigten Anschrift nicht zugestellt werden. Auf der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde war vermerkt, "Postfachadresse, nicht wohnhaft". Die Sendung mitsamt der Urkunde gelangten somit wieder zum FG.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BFH, Az.: II B 85/17

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