(IP/RVR) „Der Drittschuldner ist nicht verpflichtet, den Vollstreckungsgläubiger auf eine aufrechenbare Gegenforderung hinzuweisen, wenn er erklärt, die gepfändete Forderung nicht als begründet anzuerkennen.“ (Leitsatz)

Auf Verlangen des Gläubigers ist der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO verpflichtet ihm zu erklären, „ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei“. Gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO haftet er dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden. Zweck dieser Vorschrift ist, dass dem Pfändungsgläubiger die Entscheidung erleichtert werden soll, ob er aus der gepfändeten Forderung vorgehen soll oder nicht. Erkennt der Drittschuldner die Forderung nicht an, kann der Pfändungsgläubiger nicht davon ausgehen, dass die Forderung beigetrieben werden kann und wird daher vor einem unnützen Einziehungsprozess gewarnt. Eine Verpflichtung des Drittschuldners zu weitergehenden Auskünften besteht allerdings nicht. Insbesondere darf ihm nicht abverlangt werden, vorprozessual sein etwaiges Verteidigungsvorbringen weitgehend offenzulegen.

BGH, Urteil vom 13.12.2012, Az. IX ZR 97/12


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