(IP) Hinsichtlich eines fortbestehenden Wohnrechts nach Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Der Ersteher eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks hat gegen den Wohnrechtsberechtigten aufgrund des fortbestehenden Wohnrechts auch dann keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung in mietzinsähnlicher Form bewilligt hat. Die Abrede über die Zahlung des Entgelts mit dem ursprünglichen Eigentümer ist stets eine schuldrechtliche Absprache, so dass der Ersteher Ansprüche hieraus nur durch eine Abtretung erwerben kann.“

Die Parteien stritten nach der Zwangsversteigerung eines mit einem dinglichen Wohnrecht zu Gunsten der Beklagten belasteten Hausgrundstücks über die Zahlung eines Entgeltes für dessen Nutzung durch die Beklagte. Ursprünglich war der Ehemann der Beklagten Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Er hatte dann auch zu Gunsten der Beklagten ein Wohnrecht an einzelnen Räumen bestellt. In der Bewilligung heißt es u.a. „bestellt hiermit seiner Ehefrau ... ein Wohnrecht an den gesamten Räumen des Erdgeschosses des Hauses ... und den Kellerräumen. Das Wohnrecht soll dinglich gesichert werden.“

Schuldrechtlich wurde vereinbart, dass das Wohnrecht unentgeltlich sei. Die Wohnberechtigte hatte sämtliche Nebenkosten wie Wasser, Kanal, Strom, Heizung, Müll, etc. zu tragen.

Durch Zuschlagbeschluss erwarb der Kläger das Hausgrundstück durch Zwangsversteigerung. Das Wohnrecht war nach den Versteigerungsbedingungen bestehen geblieben. Darauf kündigte der Kläger den Mietvertrag und begründete dies damit, er wolle die Wohnung im Obergeschoss des Hauses gemeinsam mit seiner Ehefrau nutzen. Zugleich kündigte er an, der Beklagten einen neuen Mietvertrag über das Erdgeschoss anbieten zu wollen. Darauf räumte diese das Dachgeschoss und nutzte gemeinsam mit dem Ehemann das Erdgeschoss. Sie zahlte an den Kläger geringe Summen für Nebenkosten. Jener bot ihr darauf den Abschluss eines neuen Mietvertrags über die Räume im Erdgeschoss zu einer monatlichen Miete von 450,- € an. Die Beklagte unterzeichnete einen entsprechenden Mietvertrag jedoch nicht. Sie widersprach auch der Eigenbedarfskündigung. Darauf kündigte der Kläger Mietverhältnis fristlos wegen Zahlungsverzugs.

OLG Hamm, Az.: 30 U 147/16

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