(IP) Hinsichtlich der Verpflichtung eines Grundstückserwerbers zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheides für rückständige Grundbesitzabgaben bei Bezahlung der Gebühr entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit Leitsatz:

„Die Gebührengläubigerin ist bereits dann an dem Erlass eines Duldungsbescheides gehindert, wenn die Gebühr bezahlt wurde, denn dann ist nicht nur die Gebührenforderung sondern auch die damit verbundene akzessorische öffentliche Last erloschen.“

Die Beteiligten stritten im betreffenden Verfahren um die Verpflichtung der Antragstellerin als Grundstückserwerberin zur Duldung der Zwangsvollstreckung mittels Duldungsbescheides für rückständige Grundbesitzabgaben (Abfallgebühren, Straßenreinigungsgebühren, Abwassergebühren). Gegen den Voreigentümer des Grundstücks war zuvor von Seiten der Hauptgläubigerin das Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet- und die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet worden.

VG Köln, Az.: 14 L 2416/14


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