(IP) Hinsichtlich Vollstreckungsgegenklage bei drohender Zwangsversteigerung entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz:

„Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.“

Der Kläger im betreffenden Verfahren verlangte die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen ihn aus zwei Versäumnisurteilen für unzulässig zu erklären, die versuchte Zwangsversteigerung zu unterbinden sowie die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe dieser Vollstreckungstitel.

Das OLG gab ihm Recht und argumentierte dahingehend, dass der Umstand, dass die Beklagte die „Zwangsvollstreckung derzeit nicht fortbetreibt, führt nicht zu einem Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers, da sich die Beklagte ... auch im vorliegenden Rechtsstreit keinen Zweifel daran gelassen hat, nach gerichtlicher Klärung der Höhe der noch bestehenden Forderung aus dem Vollstreckungstitel weiter bzw. wieder vollstrecken zu wollen. Zudem hindert dieser Umstand das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses aber auch deshalb nicht, weil die Beklagte ... noch im Besitz des vollstreckbaren Titels ist und diesen nicht an den Kläger herausgegeben hat. Aus diesem Grunde führt auch der von ihr teilweise erklärte Vollstreckungsverzicht nicht zu einem vollständigen oder teilweisen Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses.“

OLG Hamm, Az.: 30 U 155/14

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