(IP) Hinsichtlich der Rahmenbedingungen des gegenseitig entgeltlichen Zuwendungsversprechen eines Grundstücks nach Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden.

„Nach den zwischen den Beteiligten … getroffenen Vereinbarungen sind die wechselseitigen Ansprüche auf Übertragung des dem anderen jeweils zustehenden Miteigentumsanteils am verfahrensgegenständlichen Grundbesitz von zwei Bedingungen abhängig, nämlich zum einen von der Bedingung, dass der Übertragende verstirbt und der Erwerber ihn überlebt, und zum anderen von der Bedingung … dass ein Rücktritt des anderen Beteiligten nicht erfolgt. Bei der erstgenannten Bedingung handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung, sog. Überlebensbedingung; die zweitgenannte Bedingung ist eine auflösende Bedingung.

Bedingte Ansprüche – gleiches gilt für künftige Ansprüche – genießen nur dann Vormerkungsschutz, wenn für die künftige Gestaltung des Anspruchs nicht lediglich eine bloße mehr oder weniger aussichtsreiche tatsächliche Möglichkeit besteht, sondern bereits eine feste, die Gestaltung des Anspruchs bestimmende Grundlage (Rechtsboden) vorhanden ist.“

Die Beteiligten waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundbesitzes. Mit notarieller Urkunde vereinbarten sie unter der Überschrift „Gegenseitiges entgeltliches Zuwendungsversprechen auf den Todesfall“ die Verpflichtung, jeweils ihren hälftigen Miteigentumsanteil auf den Anderen zu übertragen. Die Pflicht stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Übertragende versterbe und der Erwerber den Übertragenden überlebe. Die Pflicht sei auflösend bedingt durch den Erwerb des anderen Miteigentumsanteils und durch die Erklärung des Rücktritts durch den anderen Beteiligten. Die Übertragung erfolge im Wege des entgeltlichen Rechtsgeschäfts und außerhalb der Formen des Erbrechts. Zur Sicherung des jeweiligen Übertragungsanspruchs bewilligten beide Beteiligten Eigentumsvormerkungen zu Lasten ihres jeweiligen Eigentumsanteils und beantragten deren Eintragung im Grundbuch.

Das Oberlandesgericht verneinte dies Ansinnen. „In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Das Grundbuchamt hat die Vormerkungsfähigkeit der zwischen den Beteiligten vereinbarten Übertragungsansprüche im Ergebnis zu Recht verneint. Bereits wegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Überlebensbedingung sind die Übertragungsansprüche nicht vormerkbar.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 64/20

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