(ip/pp) Inwieweit Architekt und Statiker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden können, war aktuell Thema vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle. Die Klägerin nahm die Beklagten als Sonderfachleute und als Architekt in Regress, nachdem sie selbst in einem Vorprozess zur Leistung von Schadensersatz wegen Baumängeln in Höhe von ca. 43.000,- Euro verurteilt worden war. Die Klägerin des Vorprozesses, eine GmbH, hatte eine Windenergieanlage mit einem zylindrischen Turm errichtet. Sie beauftragte die dortige Beklagte, die hiesige Klägerin damit, an diesem Turm mit sog. Spannringen eine Mobilfunksendeanlage zu befestigten. Dies misslang. Die Spannringe hielten nicht, sodass die Konstruktion abrutschte und der im Vorprozess festgestellte Schaden eintrat. Mit der Planung dieser Befestigung hatte die Klägerin die Beklagten als Statiker für die Tragwerksplanung sowie als Architekt für die Ausführungsplanung beauftragt – wobei Letzterer zugleich Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Klägerin war. Die Montage der Mobilfunksendeanlage nach Maßgabe der Planung der Beklagten erfolgte durch ein Bauunternehmen. Das bauausführende Unternehmen war im Vorprozess Streitverkündete und Streithelferin der dortigen Klägerin, der Bauherrin.

Nach der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess war die dortige Beklagte und hiesige Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von gut 43.000,- Euro verurteilt worden. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Beklagte dieses Vorprozesses als Klägerin den Ersatz der Urteilssumme nebst der Kosten des Vorprozesses geltend. Ferner begehrt sie die Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht.

Das OLG entschied: „1. Erklärt die beklagte GbR, sie sei nicht existent, ihre vermeintlichen Gesellschafter seien zwar im selben Büro tätig, hätten sich aber nicht zu einer Gesellschaft miteinander verbunden, kann die Klage in eine solche gegen die Gesellschafter persönlich umgestellt werden.

2. Werden Architekt und Statiker jeweils damit beauftragt, eine Spezialkonstruktion zu ersinnen bzw. statisch zu berechnen, hier die Befestigung einer Mobilfunksendeanlage am Turm einer Windenergieanlage mit Hilfe von Spannringen und Spannschlössern, so müssen beide in der Weise zusammen wirken, dass der geschuldete Erfolg auch tatsächlich eintreten kann. Gelingt dies nicht, haften sie unter Umständen als Gesamtschuldner.

3. Ist die Auftraggeberin selbst ein Spezialunternehmen, weist aber bei der Auftragserteilung gleichwohl nicht auf eine besondere konstruktive und statische Problematik hin, weil sie diese verkannt hat, kommt eine anteilige Eigenhaftung wegen Mitverschuldens in Betracht.“

OLG Celle, Az.: 7 U 257/08