(IP) Hinsichtlich der Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks ins Grundbuch hatte das Oberlandesgericht (OLG) München in einem aktuellen Verfahren zu entscheiden. Die Beteiligten waren als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts trug die Urkundsbeamtin im Grundbuch einen Zwangsversteigerungsvermerk zur Aufhebung der Gemeinschaft ein - wogegen sich eine Beteiligte wandte und die Löschung des Vermerks beantragte. Der Grundbuchrechtspfleger teilte ihr darauf schriftlich mit, dass eine Löschung nicht veranlasst sei. Einwendungen seien allein beim Vollstreckungsgericht geltend zu machen.

Das nahm die Beteiligte nicht hin und forderte erneut die Löschung des Vermerks. Der Zwangsversteigerung stimme sie nicht zu, das Haus sei nicht zu verkaufen.

Dem widersprach das OLG: „Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts im Grundbuch einzutragen ... Das Grundbuchamt hat hierbei nur zu prüfen, ob das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts - wie es hier der Fall war - formell ordnungsgemäß ist; seine Prüfungsbefugnis ist deshalb stark eingeschränkt ... Die Eintragung ist aufgrund des Ersuchens vorzunehmen ..., so dass es auf eine - wie auch immer geartete - Zustimmung des Betroffenen nicht ankommt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eines Titels bedarf es im Fall der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft ohnehin nicht.“

OLG München, AZ: 34 Wx 226/14

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