(IP) Die Klägerin ist durch Restitutionsbescheid Eigentümerin eines Grundstücks geworden. Ehemalige Eigentümerin und Restitutionsverpflichtete war die Tochter der Beklagten. Sie, die Schuldnerin, bestellte zuvor an dem zu diesem Zeitpunkt noch in ihrem Eigentum befindlichen Grundstück eine Briefgrundschuld zugunsten ihrer Mutter, der Beklagten, die auch ins Grundbuch eingetragen wurde. Dann waren im Grundbuch, welches zu diesem Zeitpunkt noch die Schuldnerin als Eigentümerin auswies, die Anordnung der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eingetragen worden. Das Grundstück wurde von der Schuldnerin auf ihre Töchter übertragen. Darauf machte die Klägerin gegen die Schuldnerin einen Anspruch auf Nutzungsersatz nach dem Vermögensgesetz geltend. Das Landgericht verurteilte die Schuldnerin zur Zahlung von ca. 65.000,- Euro, woraufhin sich die Klägerin eine Sicherungshypothek in selber Höhe ins Grundbuch eintragen ließ.

Das Kammergericht gab ihr Recht:

„Wenn dem Sicherungsrecht eines Gläubigers ein anfechtbar erworbenes Grundpfandrecht eines anderen an einem Grundstück vorgeht, dann begründet der Anfechtungsanspruch nach § 11 Abs. 1 AnfG regelmäßig auch einen schuldrechtlichen Anspruch des Anfechtenden gegen den Leistungsempfänger auf Einräumung eines Vorrangs, der entsprechend § 880 BGB zu vollziehen ist.“

KG Berlin, Az.: 20 U 308/12


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