(IP) Hinsichtlich der Frage, ob ein Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses ein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten kann, hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart mit Leitsatz entschieden.

„1. Ein Grundstücksmiteigentümer und Ersteher im Teilungsversteigerungsverfahren kann dem Anspruch des Miteigentümers auf Einwilligung in die Auszahlung des hälftigen Erlöses nach Hinterlegung des gesamten Versteigerungserlöses und Begleichung der Gemeinschaftsverbindlichkeiten weder ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer möglichen Zugewinnausgleichsforderung oder nichtgüterrechtlicher gemeinschaftsfremder Ansprüche noch die Aufrechnung mit derartigen Ansprüchen entgegenhalten.

2. Mit den Nutzungsentschädigungsansprüchen vor Rechtskraft der Scheidung ..., die in der ehelichen Gemeinschaft und gerade nicht in der Grundstücksgemeinschaft wurzeln, kann gegenüber dem Anspruch auf Zustimmung zur Auskehrung des hälftigen Teilungsersteigerungserlöses nicht aufgerechnet und auch insoweit kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.“

Die geschiedenen Beteiligten stritten über die Auszahlung des Teilungsversteigerungserlöses aus dem ursprünglich im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden Hausgrundstück, das der Antragsgegner ersteigert hatte. Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen seine Verpflichtung zur Zustimmung zur hälftigen Auszahlung des Versteigerungserlöses.

Die Ehe der Beteiligten war rechtskräftig geschieden worden. Sie lebten getrennt voneinander, wobei die Antragstellerin mit den beiden seinerzeit 14- und 17-jährigen Kindern im bewussten Anwesen verblieb und der Antragsgegner in eine andere Region, in der er berufstätig war, verzog. Eine ausdrückliche Regelung über die Trennungsmodalitäten war nicht getroffen worden.

OLG Stuttgart, Az.: 18 UF 156/15

© immobilienpool.de