(IP) Hinsichtlich der Bestimmtheit der Bezeichnung nach einer Zwangsversteigerung herauszugebender Gegenstände hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu entscheiden. Die Beklagte hatte ein Grundstück durch Zwangsversteigerung erworben. Infolge weiterer gerichtlicher Streitigkeiten über den Gegenstand erwarb sie ferner einen rechtskräftigen Titel auf dessen Räumung. Sie ließ sich durch Zwangsvollstreckung in dessen Besitz setzen und berief sich auf ein Vermieterpfandrecht an sämtlichen in den Räumen eingebrachten Gegenständen. Da aber das Eigentum an einzelnen davon noch juristisch umstritten war, der Kläger jedoch globalen Zugriff verlangte, sah sich das Brandenburgische Oberlandesgericht in seinem Leitsatz zu folgender Feststellung genötigt:

„Um dem Bestimmtheitserfordernis ... zu genügen, müssen herauszugebende Einrichtungsgegenstände ausreichend nach Größe, Material, Aussehen oder sonstigen bestimmenden Merkmalen beschrieben werden.“

„Wird die Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe gefordert, genügt die Angabe eines Gesamtbetrages für eine Vielzahl herauszugebender Sachen ganz unterschiedlicher Art und Nutzungsmöglichkeit nicht, da offen bleibt, für welche bestimmte Sache eine Nutzungsentschädigung in welcher Höhe beansprucht wird.“

„Im Rahmen der Eigentumsvermutung ... braucht der Besitzer grundsätzlich nur den gegenwärtigen oder früheren unmittelbaren oder mittelbaren Besitzer, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.“

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Az.: 6 U 53/13


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