(IP) Hinsichtlich der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belastet werden, ist nicht nur der Betrag der Hauptforderung, sondern auch Zinsen, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Erfolgt eine Verteilung nur hinsichtlich der Hauptforderung und werden ausgeurteilte Zinsen dann auf jedem der Grundstücke in voller Höhe eingetragen, entstehen die Sicherungshypotheken nur hinsichtlich der – entsprechend aufgeteilten - Hauptforderung.“

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten hatten die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken in Grundbücher beantragt. Das Grundbuchamt vollzog dies umgehend. Die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde der Beteiligten wurde zurückgewiesen. Darauf hatte eine Beteiligte Beschwerde gegen die eingetragenen Zwangssicherungshypotheken erhoben, um diese von Amts wegen zu löschen. Das Grundbuchamt hatte der Beschwerde nicht abgeholfen und die Grundakten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das KG entschied darauf, das hinsichtlich der eingetragenen Zinsforderungen jeweils ein Widerspruch einzutragen sei. Es führte weiter aus: „Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen... Inhaltlich unzulässig ist eine Eintragung, wenn das Recht mit dem Inhalt oder der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann … Die Unzulässigkeit muss sich aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 1 W 27-32/20

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