(ip/pp) Mit den Grenzen der Insolvenzanfechtung bei feiwilligen Zahlungen eines Insolvenzschuldners hat sich der BGH jetzt beschäftigt. Der Kläger des Falles nahm als Insolvenzverwalter mittels Insolvenzanfechtung ein Bundesland auf Erstattung verschiedener Zahlungen in Anspruch, die die betreffende Insolvenzschuldnerin zur Begleichung von Lohnsteuerrückständen nach Vollstreckungsankündigungen an das Finanzamt beglichen hatte.

Das Problem hierbei war, das es stets an der für eine Vorsatzanfechtung erforderlichen Rechtshandlung des Schuldners fehlt, wenn ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung seine Forderung erhält. Erbringt der Schuldner dagegen „freiwillig“ die betreffende Leistung, sei es auch unter dem Druck oder „nur“ zur Abwendung einer angedrohten Zwangsvollstreckung, liegt grundsätzlich eine eigene Rechtshandlung vor – und alles kann angefochten werden. Die einzige Ausnahme hierbei ist, wenn jede Möglichkeit des Schuldners zu einem selbstbestimmten Handeln ausgeschlossen ist, weil er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Vollstreckung durch die bereits anwesende Vollziehungsperson zu dulden.

In fünf Fällen war so im betreffenden Fall der Tatbestand einer Rechtshandlung gegeben - die Schuldnerin erbrachte dabei jeweils Zahlungen, nachdem das Finanzamt ihr eine entsprechende Vollstreckungsankündigung gesandt hatte, ohne das eigentliche Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hatten. Daran anschließend wurde die Schuldnerin wegen der Vollstreckung erneuter Steuerrückstände von einem Vollzugsbeamten des Finanzamts aufgesucht. Dem übergab sie einen dann auch eingelösten Scheck in Gesamthöhe des ausstehenden Betrags.

Zuvor hatte die Gläubigerin ein Bankkonto der Schuldnerin wegen der rückständigen Steuer für den Monat September gepfändet – und der übergebene Scheck war nicht auf dies Konto, sondern auf ein Geschäftskonto der Schuldnerin bei einer anderen Bank gezogen. So war nach Auffassung des BGH auch in diesem Fall eine Rechtshandlung der Schuldnerin gegeben, da die Gläubigerin Befriedigung nicht durch die ausgebrachte Pfändung, sondern durch eine selbstbestimmte Leistung der Schuldnerin erlangte.

"Eine Rechtshandlung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn der Schuldner der anwesenden Vollziehungsperson zur Vermeidung eines - mangels pfändbarer Gegenstände voraussichtlich erfolglosen - Pfändungsversuchs einen Scheck über den geforderten Betrag übergibt."

BGH, Az.: IX ZR 22/07