(ip/pp) Hinsichtlich des Themas “Freigabe eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse” hatte der BGH jetzt zu entscheiden.

Die Beteiligte des betreffenden Verfahrens war Miteigentümerin eines Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde das Verbraucher-Insolvenzverfahren eröffnet. Der im Insolvenzverfahren ernannte Treuhänder erklärte ihr gegenüber die Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse.

Die Verwalterin der betreffenden Eigentümergemeinschaft beantragte darauf wegen titulierter Hausgeldrückstände die Anordnung der Zwangsverwaltung über das betreffende Wohnungseigentum. Der Antrag blieb beim Vollstreckungsgericht und beim Beschwerdegericht ohne Erfolg. Beide Gerichte stellten sich auf den Standpunkt, dass die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO (Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens) unzulässig sei.

Dem schloss sich der BGH an:

“Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO.”

BGH, Az.: IX ZB 112/06