(ip/pp) Um den Anspruch auf Rückzahlung der eigenen Kaution eines in der Zwangsversteigerung erwerbenden Mieters hatte das Landgericht Bonn aktuell zu entscheiden. Die Klägerin hatte einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. In der Folge wechselte der konkrete Eigentümer der Wohnung mehrmals, bis schließlich ein letzter Käufer - und Zeuge in diesem Verfahren - die Wohnung erwarb.

Jahre später ordnete das Amtsgericht Siegburg Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung bezüglich der Wohnung an und bestellte den Beklagten als Zwangsverwalter. Als die Klägerin - und bisherige Mieterin – dann im Rahmen der Zwangsversteigerung den Zuschlag für die Wohnung erhielt und deren Eigentümerin wurde, begehrte sie vom Beklagten die Auskehrung der Kaution einschließlich der Kautionszinsen in Höhe von gut 1.500,- Euro nebst u. a. Verzugszinsen. Der Zwangsverwalter hatte jedoch zuvor vom Letzterwerber keine Kaution ausgehändigt erhalten.

Das Amtsgericht hatte nach der Beweisaufnahme hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin die Kaution an den Zeugen gezahlt hatte, der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der die Abweisung der Klage begehrte. Allerdings bestritt er in zweiter Instanz ausdrücklich nicht mehr, dass die Klägerin die Kaution an den Zeugen gezahlt hatte, sondern wandte sich lediglich aus Rechtsgründen gegen seine Verurteilung.

Das Landgericht Bonn entschied: Wenn der Verwalter von dem Mieter etwa die Leistung einer noch nicht gezahlten Kaution verlange sowie zur Befriedigung von Ansprüchen des Vermieters gegen den Mieter auf die Kaution zurückgreifen dürfe, dann sei es grundsätzlich gerechtfertigt, dass er auch die Kautionszahlung an den Vermieter gegen sich gelten lassen müsse. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die Zwangsverwaltung jedenfalls zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf Kautionsrückzahlung noch bestehe. Vorliegend endete jedoch die Zwangsverwaltung mit der Erteilung des Zuschlags. Das Mietverhältnis endete sodann mit dem Zusammentreffen der Eigentümer- und der Mieterstellung in der Person der Klägerin. “Wird der Wohnungsmieter durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren Eigentümer, so kann er vom Zwangsverwalter, der die Kaution vom früheren Vermieter nicht erhalten hat, die Auszahlung der Kaution nicht verlangen.”

LG Bonn, Az.: 6 S 51/09