(IP) Die fehlende Rechtsgrundlage eines Kostenfestsetzungsbeschlusses im Teilungsversteigerungsverfahren betreffend hat das Landgericht (LG) Passau mit Leitsatz entschieden.

„Im Rahmen der Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG sind die außergerichtlichen Kosten eines Teilhabers nach Gemeinschaftsrecht zu ersetzen; die Vorschrift des § 788 ZPO findet keine Anwendung, so dass keine Rechtsgrundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegeben ist.“

Die Verfahrensbeteiligten waren u. a. aufgrund Erbfolge Miteigentümer am betreffenden Grundstück, verbunden mit Sondereigentum an einer Wohnung sowie einer Garage. Der Antragsteller hatte die Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und Prozesskostenhilfe beantragt, das Amtsgericht hatte die Zwangsversteigerung der Miteigentumsanteile zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Dann wies das Amtsgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück. Dagegen wandte sich der Antragsteller und legte sofortige Beschwerde ein. In Folge teilte er mit, das Verfahren nicht fortsetzen zu wollen. Darauf beantragten die Antragsgegner den Wert des Verfahrens festzusetzen und dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit dem Argument, dass im Teilungsversteigerungsverfahren keine Kostenerstattung stattfinde und auch im Falle eines erfolglosen Versteigerungsversuchs es sich um gemeinschaftliche Kosten handele.

LG Passau, Az.: 2 T 56/16

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