(IP) Hinsichtlich nicht nachvollziehbarer Kostenentscheidungen im zwangsversteigerungsrechtlichen Zuschlagsbeschwerdeverfahren hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Leitsatz entschieden.

„Überraschende sowie nicht nachvollziehbare Kostenentscheidung im zwangsversteigerungsrechtlichen Zuschlagsbeschwerdeverfahren verletzt Art 3 Abs 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot“.

Eine Bank betrieb die Zwangsversteigerung in einen Grundbesitz. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde der Grundbesitz den Beschwerdeführern jeweils zu hälftigem Anteil zugeschlagen. Dagegen erhob die bisherige Miteigentümerin und Schuldnerin sofortige Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, das Vollstreckungsgericht habe die vorgetragene akute Gefahr für ihr Leben und ihre Gesundheit in Form einer psychischen Erkrankung und möglicher Suizidalität nicht ausreichend berücksichtigt.

Nachdem das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, stellte das Landgericht die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss bis zur Entscheidung über die Beschwerde ein und ordnete die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage an, ob bei der Schuldnerin im Falle des endgültigen Verlusts ihres Miteigentums an Haus und Grundstück durch das Zwangsversteigerungsverfahren eine konkrete Selbsttötungsgefahr bestehe. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht ausgeschlossen werden könne. Darauf führten die Richter des BVerfG ergänzend aus, das der angegriffene Beschluss des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf eine willkürfreie Rechtsanwendung verletzt habe, weil sie nicht auf die Kostenfolge einer Beteiligung an dem Beschwerdeverfahren hingewiesen wurden. Das Recht auf willkürfreie Rechtsanwendung, das aus Art. 3 Abs. 1 GG folge, betreffe die Anwendung des materiellen Rechts ebenso wie des Verfahrensrechts.

“Das Bundesverfassungsgericht hat - gerade auch in Zwangsversteigerungsverfahren - eine Verletzung des Willkürverbots angenommen, wenn im konkreten Fall ein einfachrechtlich gebotener und für den Betroffenen besonders wichtiger Hinweis aus Erwägungen nicht gegeben wurde, die bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich waren ... Das Willkürverbot zieht insoweit den den Gerichten eingeräumten Ermessens- und Beurteilungsspielräumen äußerste Grenzen ... Ein subjektiver Schuldvorwurf ist mit der Feststellung willkürlicher Rechtsanwendung nicht verbunden“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BVerfG, Az.: 2 BvR 2283/18

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