(IP) Hinsichtlich der Sicherung eines Rückgewähranspruchs im Zusammenhang mit Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„1. Die Unentgeltlichkeit einer Leistung ist grundsätzlich vom Insolvenzverwalter zu beweisen. Liegt die Darlehensgewährung allerdings lange zurück und deshalb außerhalb seiner Erkenntnissphäre, trifft den Anfechtungsgegner eine sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die von ihm gewährte entgeltliche Gegenleistung.

2. Für die sekundäre Darlegungslast genügt es nicht, auf ein Darlehen zum Erwerb des Grundstücks und den Bau des Hauses zu verweisen. Vielmehr muss der Anfechtungsgegner vortragen, in welcher Weise das Darlehen gewährt wurde und ggf. Belege vorlegen.

3. Die Vorschrift zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung ohne Glaubhaftmachung des zu sichernden Anspruchs, stellt eine widerlegliche Vermutung des Verfügungsgrunds dar.“

Der Verfügungskläger verlangte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Sicherung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruchs. Er war Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Einzelkaufmann, des Insolvenzschuldners, der ein Busunternehmen betrieben hatte. Die Verfügungsbeklagte war bei dem Busunternehmen beschäftigt und bewohnte zusammen mit dem Insolvenzschuldner die in dessen Eigentum stehende Immobilie. U.a. das Finanzamt hatte zuvor eine Steuersonderprüfung beim Insolvenzschuldner eingeleitet und Nachforderungen in Höhe von knapp 700.000,- Euro geltend gemacht.

Zeitgleich schlossen die Verfügungsbeklagte und der Insolvenzschuldner einen Darlehensvertrag über 130.000,- Euro. Dort heißt es in der Vorbemerkung:

"1. Frau A. hat Herrn R. verschiedene Geldbeträge darlehensweise zur Verfügung gestellt."

und dann in § 1:"Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von 130.000,- Euro (...); der Darlehensnehmer hat die Beträge bereits erhalten."

§ 3 Nr. 3 a lautet: "Frau A. hat das Recht, jederzeit die Eintragung einer Grundschuld über 130.000,- Euro an nächstoffener Rangstelle auf dem Grundstück A. in B. zu verlangen."

Im Rahmen des Darlehensvertrags trat der Insolvenzschuldner der Verfügungsbeklagten weiterhin sämtliche bestehenden Rückgewähransprüche an allen vorrangigen Grundschulden ab und bewilligte der Verfügungsbeklagten eine Grundschuld über 130.000,- Euro, die im Grundbuch eingetragen wurde.

Es kam zur Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Verfügungsbeklagte berief sich auf ihre Ansprüche.

OLG Karlsruhe, Az.: 1 U 166/16

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