(IP) Inwieweit Leistungen nach dem SGB II zur Abwendung einer Zwangsversteigerung herangezogen werden können, hat das Bundessozialgericht (BSG) beschäftigt. Die Richter verneinten dies aus formalen Gründen: „Eine Klärungsbedürftigkeit der angedeuteten Rechtsfrage ist mit diesem Vortrag nicht in der ... erforderlichen Weise dargelegt, weil es an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG fehlt. Der Kläger erwähnt lediglich“ ein bestimmtes Urteil, „setzt sich jedoch nicht mit den nachfolgenden Urteilen der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG auseinander, in denen die engen Grenzen für die Übernahme von Ratenzahlungen auf den Kaufpreis und Tilgungsleistungen im Rahmen der von dem Kläger hier begehrten KdU dargelegt werden“.

Der Kläger begehrte höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Belastungen aus einem Darlehensvertrag als weitere Kosten der Unterkunft (KdU). Von der Rechtsprechung des BSG sei nicht geklärt, ob nur Finanzierungskosten im Rahmen des Erwerbs oder Erhalts des angemessenen Hausgrundstücks zu übernehmen seien oder ob auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit entstandene Forderungen vom SGB II -Träger zur Abwendung einer Zwangsversteigerung zu tragen seien. Er habe mit diesen Zahlungen bisher eine im Grundbuch eingetragene Zwangsversteigerung durch das Land abwenden können.

Zur Begründung seiner Entscheidung hatte die Vorinstanz ausgeführt, die Zins- und Tilgungsbelastungen des Klägers, die ohne Zusammenhang mit der Objektfinanzierung seien, könnten nicht als tatsächliche Unterkunftsaufwendungen berücksichtigt werden.

BSG, Az.: B 4 AS 202/14 B

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