(ip/pp) Hinsichtlich der Vergütung des Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren bei Wohnungseigentum entschied der Bundesgerichtshof aktuell. Die Parteien stritten über die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Personen im Vollstreckungsverfahren.

Die Gläubiger waren Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage, die von der Schuldnerin als Bauträgerin errichtet worden war. Auf die von ihnen erhobene Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln und auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung wurde die Schuldnerin u. a. durch rechtskräftiges Endurteil des Landgerichts verurteilt, an die Gläubiger ca. 42.000,- Euro nebst Zinsen zu zahlen. Nach Zustellung des Urteils haben die Gläubiger über ihren damaligen Verfahrensbevollmächtigten den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Sicherungsvollstreckung wegen dieses Betrages, der Zinsen und der Kosten des Vollstreckungsauftrages beauftragt, wobei sie eine 2,0 Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Personen nach RVG VV Nr. 1008 in Höhe von ca. 2.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer geltend machten.

Auf die gegen die Vollstreckungsankündigung des Gerichtsvollziehers eingelegte Erinnerung der Schuldnerin hatte das Vollstreckungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen der Erhöhungsgebühr des Gläubigervertreters mit der Begründung eingestellt, diese Gebühr sei nicht erstattungsfähig, nachdem die Klage erst nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom Juni 2005 zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden sei. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubiger hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts abgeändert und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der BGH entschied: „1. Lautet ein Titel auf die einzelnen Wohnungseigentümer, sind nur diese berechtigt, aus dem Titel zu vollstrecken. Die Notwendigkeit der für die Tätigkeit ihres Rechtsanwalts im Vollstreckungsverfahren entstehenden Mehrvertretungsgebühr kann daher nicht mit der Begründung verneint werden, die Gebühr wäre nicht angefallen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiger Verband den Vollstreckungsauftrag erteilt hätte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06, NJW- RR 2007, 955).

2. Zur Frage, ob eine Klage der Wohnungseigentümer gegen den Veräußerer von neu errichtetem Wohnungseigentum nach Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft im Hinblick auf die Obliegenheit, die Kosten der Zwangsvollstreckung niedrig zu halten, auf eine Klage des teilrechtsfähigen Verbandes hätte umgestellt werden müssen.“

BGH, Az,: VII ZB 88/08