(ip/pp) Über u. a. die Bedeutung des Parteivortrags zum Wert eines Grundstücks ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht Celle. Die Klägerin verfolgte mit ihrem Klagebegehren dort das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hatte entsprechend dem Begehren die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und hat zur Begründung angegeben, dass es zwar nicht an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehle, da mit der zwischen den Parteien getroffenen Regelung kein Mietverhältnis begründet-, sondern nur eine Vereinbarung über eine Räumungsfrist und eine Nutzungsentschädigung getroffen sei. Allerdings sei der notarielle Kaufvertrag gemäß §§ 1365, 1366 BGB unwirksam, da es an einer Zustimmung des Ehemanns der Klägerin fehle. Das Haus habe das Vermögen der Klägerin im Ganzen dargestellt, was die Beklagte aufgrund der langen Geschäftsbeziehung gewusst habe. Dabei sei der von den Parteien für den Grundbesitz angenommene Wert entscheidend. Die Höhe der tatsächlichen Verbindlichkeiten sei egal. Für beide Parteien sei klar gewesen, dass das Haus einen über die Verbindlichkeiten hinausgehenden Wert besessen habe, da von dem Kaufpreis von 250.000 Euro nur ein Betrag von 200.000 Euro zur Begleichung von Verbindlichkeiten dienen sollte und 50.000 Euro an die Klägerin in bar ausgezahlt werden sollten.

Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Diese griff zunächst die Ansicht des Landgerichts zu § 1365 BGB an und meinte, es komme stattdessen auf den Wert des von der Verfügung betroffenen Gegenstands im Zeitpunkt der Verfügung an, wobei der Wert des belasteten Grundstücks um die auf ihm ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern sei. Das Grundstück habe im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen Wert von maximal 250.000 Euro aufgewiesen. Das Haus habe aufgrund der Verbindlichkeiten der Klägerin von etwa 262.000 Euro keinerlei Wert mehr gehabt. Einer Zustimmung des Ehemanns habe es nicht bedurft.

Das OLG wandte sich gegen diese Argumentation: Der Klägerin stehe kein Anspruch dahingehend zu, die Zwangsvollstreckung aus der in Rede stehenden notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Der Kaufvertrag sei wirksam. ??Eine Unwirksamkeit ergebe sich nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin nicht sein Einverständnis mit dem Verkauf des Hauses erklärt habe. Dieses Einverständnis sei nicht notwendig gewesen, sodass es nicht darauf ankomme, ob die Klägerin mit ihrem Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch im gesetzlichen Güterstand lebte. Ferner könne dahinstehen, ob die Klägerin entgegen der Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der notariellen Urkunde und ihrer Erklärung in § 11 des Kaufvertrags, in Gegenwart der Beklagten insbesondere im Beurkundungstermin in Anwesenheit des Notars erklärt habe, es entspräche nicht der Wahrheit, dass sie mit diesem Vertrag nicht über ihr gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfüge.

„Bei der Ermittlung des Vermögens und bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im Wesentlichen das gesamte Vermögen der verfügenden Ehegatten darstellt, ist nicht nur der Wert der verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch der des veräußerten Grundstücks um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern.

2. Der normalerweise für eine Beweisaufnahme ausreichende Vortrag einer Partei zum Wert eines Grundstücks, dieses habe einen bestimmten Wert x, kann unter bestimmten Umständen unzureichend sein, um über die Behauptung der Partei Beweis zu erheben, z. B. wenn genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die gegen den von der Partei behaupteten Wert sprechen.!

OLG Celle, Az.: 4 U 23/09